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ASM

Arbeitskreis
Südtiroler Mittel-,
Ober- und Berufsschul-
lehrer/innen
Schlernstr. 1
I-39100 Bozen
Tel. 0471 97 63 70
asm@asm-ksl.it

Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung

VERSICHERTE PERSON

-       Der Versicherungsnehmer/Versicherte in seiner Eigenschaft als Lehrkraft an allen öffentlichen und privaten Schulen jeder Art und Stufe, bei der Ausübung seiner Tätigkeit.

-       Der Versicherungsnehmer/Versicherte in seiner Eigenschaft als Lehrkraft für Sport und dergleichen an allen öffentlichen und privaten Schulen jeder Art und Stufe, bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Darin inbegriffen sind auch Gymnastikstunden, Kurse und dergleichen, auch außerhalb der Schule mit Schülern und Nichtschülern, auch bei Kursen, die nicht in den Schulunterricht fallen und nicht von der Schule organisiert werden (Trainer verschiedener Sportarten, außer Skifahren).

-       Die in der Polizze angegebenen Lehrkräfte gelten ab dem Zeitpunkt versichert, an dem die Zahlung der individuellen Prämie bei der Agentur eingeht.

-       Jeweils zum Monatsende erstellt die Agentur einen Nachtrag mit Angabe der

·         Lehrkräfte, die im betreffenden Monat in die Versicherung aufgenommen wurden.

 

GEGENSTAND DER VERSICHERUNG

a)    Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Versicherten schadlos zu halten für die Summen, die dieser als zivilrechtlich Haftender nach dem Gesetz für Schäden, die Dritten ‒ einschließlich Schülern, nicht unterrichtendem Personal und anderen Lehrkräften ‒ unabsichtlich infolge eines zufälligen Ereignisses auch grob fahrlässig zugefügt werden, als Entschädigung (Kapital, Zinsen und Kosten) bei Tod, Personenschäden und Sachschäden zu zahlen hat.

b)    Die Gesellschaft verpflichtet sich ferner, den Versicherten schadlos zu halten für die Summen, die dieser an die öffentliche Verwaltung zu zahlen hat, wenn gegen den Versicherten Regressansprüche für Schäden geltend gemacht werden, die Dritten ‒ einschließlich Schülern, nicht unterrichtendem Personal und anderen Lehrkräften ‒ unabsichtlich zugefügt und direkt von der öffentlichen Verwaltung ersetzt wurden.

c)    Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei grober Fahrlässigkeit der Lehrkraft Versicherungsschutz besteht für die verwaltungs- und vermögensrechtliche Haftung der Lehrkraft für Schäden, die durch das Verhalten der unter ihrer Aufsicht stehenden Schülern verursacht werden.

d)    Versichert sind auch Schäden, die Dritten ‒ einschließlich Schülern, nicht unterrichtendem Personal und anderen Lehrkräften ‒ durch unterrichtendes und nicht unterrichtendes Personal, das mit dem Versicherten zusammenarbeitet, zugefügt werden, allerdings nur, wenn die zivilrechtliche Haftung des Versicherten gegeben ist.

e)    Die Versicherung gilt im Rahmen des von den Schulbehörden festgelegten Stundenplans für alle schulischen, schulbegleitenden und schulübergreifenden Aktivitäten sowie für schulische und außerschulische Turn- und Sportaktivitäten, an denen die Schüler teilnehmen.

f)     Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schäden, die Dritten während der vorübergehenden Tätigkeit als Inspektor, Vorsitzender oder Prüfer im Auftrag der zuständigen Behörde zugefügt werden.

g)    Es wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz auf alle Tages- oder Abendaktivitäten ausgedehnt wird, die nicht strikt an die Schulzeit gebunden sind, aber dennoch auf schulische Aktivitäten ausgerichtet sind. Diese Aktivitäten sind, sofern sie genehmigt wurden, durch die Versicherung gedeckt, auch wenn sie außerhalb der Schule stattfinden.

h)    Unbeschadet der Bestimmungen in den vorangegangenen Absätzen gilt der Versicherungsschutz auch bei Schulausflügen, Museums-, Betriebs- und Unternehmensbesichtigungen, sofern sie von der Schule organisiert werden, sowie während Vertretungen, Schulausspeisung, Nachmittagsbetreuung, Unterrichtspausen, Aufenthalt der Schüler in der Schule vor Beginn und nach Ende des Unterrichts (ohne zeitliche Begrenzung) sowie während der Abhaltung von nicht genehmigten Versammlungen, sofern sie innerhalb der Schule stattfinden.

i)     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die zivilrechtliche Haftung, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der privaten Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Lehrer (ausgenommen Skilehrer) erwachsen kann.

j)     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die zivilrechtliche Haftung, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Kursen und/oder Praktika auch außerhalb der Schule erwachsen kann.

k)    Inbegriffen sind die Sachen, die sich aus irgendeinem Grund im Besitz und in der Obhut der Lehrkraft befinden. Dazu zählen auch die Sachen von Kollegen und Schülern. Diese Deckungserweiterung wird bis zu einem Betrag von € 1.500,00 mit einer Selbstbeteiligung von € 250,00 gewährt.

l)     Es wird darauf hingewiesen, dass grobe Fahrlässigkeit der Lehrkraft inbegriffen ist.